Feuerwehr Nettesheim
Löschzug der Gemeinde Rommerskirchen
Feuerwehr Nettesheim
Löschzug der Gemeinde Rommerskirchen
Feuerwehr Nettesheim
Löschzug der Gemeinde Rommerskirchen
Satzung des Fördervereins
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Verein zur Förderung des Löschzuges und der Jugendfeuerwehr Nettesheim e.V.
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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Vereinszweck
§3 Vereinsorgane
§4 Mitgliedschaft
§5 Beiträge, Spenden
§6 Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
§8 Rechnungsprüfer
§9 Satzungsänderungen
§10 Auflösund des Vereins
§11 Inkrafttreten
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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Verein zur Förderung des Löschzuges und der Jugendfeuerwehr Nettesheim e.V.".
Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist der Ortsteil Nettesheim der Gemeinde Rommerskirchen .
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Postalische Anschrift des Vereins ist die Adresse des amtierenden Geschäftsführers
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§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er bezweckt die Förderung des Feuerschutzes und der Jugendfeuerwehr in Nettesheim und verwirklicht den Satzungszweck
insbesondere durch:
Förderung der dem Brandschutz dienenden Ausrüstung und Einrichtungen der Feuerwehr,
Idelle und Materielle Unterstützung der Ausbildung und Fortbildung des Löschzuges Nettesheim,
Förderung der Jugendarbeit innerhalb der Feuerwehr,
Öffentlichkeitsarbeit,
Würdigung besonderer Leistungen von Einzelpersonen auf dem Gebiet des Brandschutzes,
Förderung der Feuerwehrgemeinschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
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§3 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich
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§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages
Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod des Mitglieds
Austritt aus dem Verein
Ausschluß
Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er muß spätestens zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres
erklärt werden.
Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, z.B. die Nichterfüllung der Beitragspflicht oder die
Schädigung des Ansehens des Vereins. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder. Vor der Beschlußfassung
ist dem betroffenen Mitglied das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Gründe für den Ausschluß sind dem betreffenden Mitglied mitzuteilen. Gegen
den Ausschlußbescheid kann binnen eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr bleibt vom Ausschluß unberührt. Ansprüche an das Vereionsvermögen bestehen grundsätzlich nicht.
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§5 Beiträge, Spenden
Beiträge können durch Beschluß der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr neu festgelegt werden. Der Beitrag ist innerhalb
des ersten Quartals eines neuen Jahres fällig, bei Neuaufnahmen innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Aufnahmebestätigung.
Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag bei begründeter Notlage den Beitrag stunden, ermäßigen oder in besonderen Ausnahmen für 1 Jahr
ganz erlassen
Auch Nichtmitglieder können sich durch Spenden an der Erfüllung der Vereinszwecke beteiligen
Gewinne sollen nicht erzielt werden. Etwa erzielte Überschüsse sind ausschließlich zur Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
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§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden ,
dem stellvertretenden Vorsitzenden ,
dem Geschäftsführer ,
dem Schriftführer ,
den zwei Beisitzern .
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB. Zwei
von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens,
hervorgegangen aus Beiträgen und Spenden, zur Erfüllung der Vereinszwecke gemäß §2 dieser Satzung. Der Vorstand ist an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich und darüber hinaus auch auf Antrag von zwei
Vorstandsmitgliedern; er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand tagt einmal halbjährig und darüber
hinaus auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit die
Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem
Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann aus wichtigen Grund mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abberufen werden. In dieser Versammlung soll eine Ersatzwahl stattfinden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann die Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vornehmen.
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§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr als ordentliche Jahreshauptversammlung durch den Vorsitzenden unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich mit einer
Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder es minestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der
Gründe oder die Rechnungsprüfer beantragen. Die Einladung gilt mit der Auslieferung des Einladungsschreibens
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
die Entgegennahme des Jahresberichtes
die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer
die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des Vorstandes
die Wahl der Rechnungsprüfer
die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
Satzungsänderungen (vgl. auch §9)
Die Auflösung des Vereins
Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Tagesordnungspunkte,
die sich mit der Entlastung des Vorstandes und mit der Neuwahl des Vorstandes befassen, werden unter der Leitung eines von der Versammlung
zu wählenden Versammlungsleiters abgewickelt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern sie keine Satzungsänderungen zu beschließen hat (vgl. §9) .
Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden Mitglieder. Geheim abzustimmen ist, wenn ein Mitglied dies verlangt.
Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag eines Mitgliedes sind sie geheim durchzuführen. Gewählt ist derjenige, für den
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Erreicht niemand niemand diesen Stimmenanteil, entscheidet die einfache
Mehrheit im zweiten Wahlgang
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Anzahl der anwesenden
Mitglieder und die Beschlußfassungen ersichtlich sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen, bei Wahlen
vom Versammlungsleiter.
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§8 Rechnungsprüfer
Es sind zwei Rechnungsprüfer , die nicht dem Vorstand angehören, für ein Jahr zu wählen. Sie sind verpflichtet, die Buchführung und den
Jahresabschluß des Vereins sorgfältig zu prüfen. Sie haben über das Ergebnisder Prüfung bei der Mitgliederversammlung zu berichten.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
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§9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen des Beschlusses einer Mitgliederversammlung, auf der mindstens 50% der Mitglieder anwesend sind.
Sollte diese Versammlung nicht beschlußfähig sein, wird innerhalb von 4 Wochen fristgerecht eine weitere Versammlung einberufen, die
in jedem Fall beschlußfähig ist. Bei der Einladung ist die zu ändernde Vorschrift der Satzung in alter und in neuer Fassung bekanntzugeben.
Ein Beschluß, der die Satzung ändert, bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen, die das Finanzamt für erforderlich hält, können vom Vorstand beschlossen werden.
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§10 Auflösund des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß ist nur wirksam,
wenn mindestens 3/4 der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Bei mangelnder Beschlußfähigkeit wird innerhalb eines Monats fristgerecht eine
neue Versammlung einberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist und mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Rommerskirchen, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für Zwecke des Feuerschutzes.
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§11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 21. November 1997 in Kraft.
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